X verlangte beschwerdeweise eine höhere Rente. Er bezweifelte, dass die Altersrente niedriger ausfallen könne, als die zuvor ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung. Aus den Erwägungen: 2. - Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsbürger, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973 (nachfolgend Abkommen genannt; AS 1974 S. 1682), heranzuziehen ist. Gemäss Art. 9 Abs. 1 hat ein griechischer Staatsangehöriger grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.