{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-223_1991-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1294", "Checksum": "57c8bc0b4feaa4df3a98dcb58040f789"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 223", "1991 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.12.1991 S 91 223 (1991 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1, Art. 33bis Abs. 1 AHVG; Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Griechenland über soziale Sicherheit vom 1. 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Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 4. - Nach den Darlegungen in Erwägung 2 ist zunächst die Invalidenrente per 1. Juni 1991 zu berechnen. a) Aus den von der Ausgleichskasse zu den Akten gegebenen individuellen Konten (IK) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 1961 bis 1990 während 19 Jahren und zehn Monaten Beiträge an die schweizerische AHV geleistet hat. Für fehlende Beitragsjahre konnten dem Versicherten keine zusätzlichen Beitragsjahre nach Art. 52bis AHVV angerechnet werden, hat er doch vor 1973 nicht während mindestens 20 Jahren Beiträge an die schweizerische AHV geleistet. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass die Ausgleichskasse bei der seit 1985 ausgerichteten IV-Rente neben den schweizerischen Beitragszeiten in zutreffender Weise auch griechische miteinbezogen hat. Wie unter Erwägung 2 hievor erwähnt, müssen die griechischen Beitragszeiten bei der Ermittlung der Invalidenrente, welche für die Durchführung der Vergleichsrechnung notwendig ist, ausser acht gelassen werden. Die Ausgleichskasse anerkannte vor 1973 eine Beitragsdauer von elf Jahren und vier Monaten und nach 1973 eine solche von acht Jahren und sechs Monaten. Im Jahre 1985 (Beginn des IV-Rentenanspruchs) beträgt die vollständige Beitragsdauer des Jahrganges 1926 37 Jahre. Bei einer Beitragsdauer vor 1973 von elf Jahren und nach 1973 von acht Jahren hat die Rentenbemessung aufgrund der verbindlichen Rententabelle (Art. 53 Abs. 1 AHVV) nach der Teilrentenskala 24 zu erfolgen. Die Beiträge des Beschwerdeführers aus den Jahren 1961 bis 1968 belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 4770.-. Für diese Beitragszeit ist ein Erwerbseinkommen von Fr. 119 250.- anzurechnen, sind doch die effektiv geleisteten Beiträge mit 25 zu vervielfachen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL], Rz 478). Ab 1969 beläuft sich das Einkommen des Beschwerdeführers, von dem Beiträge geleistet worden sind, auf Fr. 300 266.-; insgesamt beträgt sein anrechenbares Einkommen somit Fr. 419 516.-. Der erste IK-Eintrag erfolgte im Jahre 1961, weshalb der pauschale Aufwertungsfaktor für Renten, die im Jahre 1985 zu laufen beginnen, nach der vorliegend verbindlichen Rententabelle (Art. 51 in Verbindung mit Art. 51bis AHVV) 1,6 beträgt. Das mit diesem Faktor aufgewertete Einkommen beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 671 226.-. Das massgebliche durchschnittliche Einkommen nach der Rententabelle beträgt somit Fr. 34 776.-. Bei diesem durchschnittlichen Jahreseinkommen macht die monatliche Rente nach der Teilrentenskala 24 im Jahre 1985 Fr. 617.- aus und - unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit angehobenen Renten - ab 1. Januar 1991 Fr. 716.-, wie die Ausgleichskasse festgehalten hat. Dass diese Berechnung in unzutreffender Weise erfolgt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch sonst nicht zu erkennen. b) Zum Vergleich ist die AHV-Altersrente heranzuziehen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hätte, wenn er zuvor keine IV-Rente bezogen hätte. Auszugehen ist von einer Beitragszeit von elf Jahren und vier Monaten bis 1972 und von vierzehn Jahren und sechs Monaten ab 1973. Im Rentenjahr beträgt die Beitragsdauer sodann noch fünf Monate, was insgesamt 26 volle Beitragsjahre ergibt. Im Jahre 1991 beträgt die Beitragsdauer des Jahrgangs 1926 43 Jahre. Die Rente ist bei dieser Variante nach der Teilrentenskala 27 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung eines aufgewerteten Einkommens während der Beitragszeit bis 1972 im Gesamtbetrag von Fr. 119 250.- sowie des weiteren Einkommens in der Zeit danach in unbestrittener Höhe von Fr. 323 731.- resultierte insgesamt ein Einkommen von Fr. 442 981.-. Der erste IK-Eintrag erfolgte, wie bereits festgehalten, im Jahre 1961. Für Renten, die 1991 zu laufen beginnen, beträgt der massgebliche Aufwertungsfaktor 1,533 (Rententabellen 1991, Bd. 1, S. 28). Das mit diesem Faktor aufgewertete Einkommen beträgt Fr. 679 090.- (= Fr. 442 981.- x 1,533). Bei einer Beitragsdauer von 25 Jahren und sechs Monaten resultiert ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 26 631.- (= Fr. 679 090.- : 25,5). Das monatliche Rentenbetreffnis nach der Teilrentenskala 27 macht bei diesem durchschnittlichen Einkommen Fr. 668.- aus. c) Dieses Rentenbetreffnis fällt um Fr. 48.- niedriger aus, als der vergleichsweise ermittelte IV-Rentenbetrag, welcher unter Erwägung 4a ermittelt wurde. Unter dem Vorbehalt einer allenfalls höheren ausserordentlichen Rente hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten Anspruch auf einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 716.-. |"}