{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-223_1991-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1294", "Checksum": "57c8bc0b4feaa4df3a98dcb58040f789"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 223", "1991 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 03.12.1991 S 91 223 (1991 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1, Art. 33bis Abs. 1 AHVG; Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Griechenland über soziale Sicherheit vom 1. 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Nach 1961 hielt er sich noch vom August 1977 bis März 1981 in Griechenland auf. Seit 1. Dezember 1985 bezog er eine ganze IV-Rente. Ab Januar 1991 belief sich diese auf Fr. 984.-. Wegen Erreichens des 65. Altersjahres wurde sie durch eine AHV-Altersrente ersetzt. Mit Verfügung vom 9. April 1991 sprach die Ausgleichskasse dem X ab 1. Juni 1991 eine einfache monatliche Altersrente von Fr. 716.- zu. X verlangte beschwerdeweise eine höhere Rente. Er bezweifelte, dass die Altersrente niedriger ausfallen könne, als die zuvor ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung. Aus den Erwägungen: 2. - Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsbürger, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973 (nachfolgend Abkommen genannt; AS 1974 S. 1682), heranzuziehen ist. Gemäss Art. 9 Abs. 1 hat ein griechischer Staatsangehöriger grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. In gleicher Weise bestimmt Art. 11 Abs. 1 des Abkommens, dass griechische Staatsangehörige unter den selben Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung haben. Vorbehalten bleibt der im Zusammenhang mit der Invalidenrenten-Berechnung allein interessierende Absatz 3 von Art. 11, der wie folgt lautet: «Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines griechischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den griechischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit letzteren überschneiden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.» Eine der soeben zitierten, für die Invalidenrenten-Berechnung massgebenden Ordnung entsprechende Bestimmung für die Ermittlung der AHV-Altersrente enthält das Abkommen nicht. Das bedeutet, dass sich die ordentliche AHV-Altersrente eines griechischen Staatsangehörigen ausschliesslich nach den allgemeinen Vorschriften des AHVG berechnet und zwar auch dann, wenn die Altersrente eine ordentliche Invalidenrente ablöst. Griechische Versicherungszeiten, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Abkommens bei der Berechnung der Rente der schweizerischen Invalidenversicherung berücksichtigt werden mussten, dürfen bei der Bestimmung der diese Rente ablösenden AHV-Altersrente nicht mehr angerechnet werden. Massgebend für die Berechnung der AHV-Altersrente sind somit ausschliesslich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des AHVG. Auszugehen ist namentlich von Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Nach dieser Bestimmung ist für die Berechnung der AHV-Rente, die an die Stelle einer IV-Rente tritt, auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Dabei dürfen bei einem griechischen Staatsangehörigen aber nur jene IV-Rentenberechnungsfaktoren berücksichtigt werden, die - in Nachachtung des in Art. 9 Abs. 1 des Abkommens statuierten Gleichbehandlungsprinzips - auch bei der Berechnung der einem Schweizerbürger zustehenden IV-Rente beachtet werden müssten. Die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgeschriebene Vergleichsrechnung gestaltet sich demnach wie folgt: Zunächst wird die der AHV-Altersrente vorangegangene Invalidenrente rückwirkend vom Entstehungszeitpunkt hinweg neu berechnet, jedoch ohne Anrechnung der griechischen Versicherungszeiten. Die auf diese Weise ermittelte IV-Rente ist dann unter Berücksichtigung aller zwischenzeitlich erfolgten Revisionen auf den Stand im Zeitpunkt des Eintritts des AHV-rechtlichen Rentenalters zu bringen. Sodann ist die AHV-Altersrente zu berechnen, die sich ergäbe, wenn der Versicherte bisher keine Invalidenrente bezogen hätte. Die Ergebnisse der beiden Rentenberechnungen sind miteinander zu vergleichen. Der Versicherte hat alsdann Anspruch auf jenen Rentenbetrag, der sich aus den für ihn günstigeren Berechnungsgrundlagen ergibt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 des Abkommens und Art. 33bis Abs. 1 AHVG. 3. - Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte bis zum 31. Dezember des Jahres, das der"}