Damit wird gleichzeitig auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall Anspruch auf eine Härtefallrente hat. Wäre dies nicht der Fall, hätte sich das Verfügungsdispositiv geändert und die vorgenomrnene Revision wäre auch aus diesem Grund materiell zu überprüfen gewesen. Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht - mit der besagten Ausnahme, dass er Anspruch auf eine ordentliche halbe Rente erhebt - bemängelt, ist nicht ersichtlich. Die Ausgleichskasse gibt in ihrer Vernehmlassung die Bestimmungen der Häftefallberechnung zutreffend wieder.