Ansonsten würde dem Beschwerdeführer mit dieser Rechtsprechung das rechtliche Gehör hinsichtlich des angeblich heute gültigen Invaliditätsgrades von 47 % vereitelt. Darf dagegen davon ausgegangen werden, dass als Vergleichsbasis bei einer nächsten Rentenrevision die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. September 1981 herangezogen werden muss, kommt dem jetzt festgestellten Invaliditätsgrad keine massgebende Bedeutung zu. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Damit wird gleichzeitig auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall Anspruch auf eine Härtefallrente hat.