Wird nun mangels eines schutzwürdigen Interesses die Frage des Invaliditätsgrades nicht geprüft, so hat dies zur Folge, dass diese Revisionsverfügung bei einer weiteren Revision nicht als Vergleichsbasis benutzt werden darf. Es darf also dannzumal weder der festgestellte Invaliditätsgrad von 47 % noch die diesem Grad zugrundegelegte Berechnung als Vergleichsbasis herangezogen werden. Ansonsten würde dem Beschwerdeführer mit dieser Rechtsprechung das rechtliche Gehör hinsichtlich des angeblich heute gültigen Invaliditätsgrades von 47 % vereitelt.