Ausgegangen wird hier aber von einer andern Grundlage, d. h. der Invaliditätsgrad wurde neu festgesetzt. Die Besorgnis des Beschwerdeführers geht nun dahin, dass anlässlich der Revisionen der Invaliditätsgrad stetig reduziert werde, sei dieser doch 1980 auf 55 %, 1988 auf 51 % und 1990 auf 47 % festgesetzt worden. Dementsprechend falle er bis ins Jahr 2000 unter die 40 % Grenze. Wird nun mangels eines schutzwürdigen Interesses die Frage des Invaliditätsgrades nicht geprüft, so hat dies zur Folge, dass diese Revisionsverfügung bei einer weiteren Revision nicht als Vergleichsbasis benutzt werden darf.