Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jenen Fall ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung im späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis heranzuziehen ist, wenn darin die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert wurde. 2. - Der Rentenanspruch blieb hier gleich. Anstelle der ordentlichen halben Rente wird die Rente als Härtefallrente gewährt. Ausgegangen wird hier aber von einer andern Grundlage, d. h. der Invaliditätsgrad wurde neu festgesetzt.