87 Abs. 1 und 3 IVV). Nach der Rechtsprechung ist dabei als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisi-onsverfügung zu berücksichtigen (BGE 106 V 87 Erw. 1 a, 105 V 30); allerdings wird in BGE 105 V 30 beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jenen Fall ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung im späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist.