Gegen diese Verfügungen beschwert sich A fristgerecht. In der Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen, soweit es darauf eintrat: 1. - a) Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrundegelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist.