Die Differenz ergibt einen Invaliditätsgrad von 47 %. Mit Schreiben vom 9. Mai 1990 teilte die IVK dem Versicherten mit, die Rente werde in der bisherigen Höhe weiterhin ausgerichtet, da ein Härtefall vorliege. B. - Mit Verfügungen vom 8. Februar 1991 richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten ab 1. Oktober 1990 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten aus. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums ordnete die Ausgleichskasse rückwirkend ab Oktober 1990 auch die Auszahlung einer Kinderrente für die Tochter Y an, weil diese seit 15. Oktober 1990 in Ausbildung stehe. Gegen diese Verfügungen beschwert sich A fristgerecht.