Er schätzte die Arbeitsfähigkeit nach wie vor auf 50 %. In wirtschaftlicher Hinsicht ging die IVK von der Tätigkeit als selbständiger Landwirt pro 1978 aus und wertete dieses Einkommen mit den Bruggerzahlen auf. Sie kam auf ein Einkommen von Fr. 25 339.40. Von diesem zog sie einen Anteil Ehefrau von Fr. 2303.60 am hypothetischen Valideneinkommen ab und kam auf ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 23 035.80. Diesem Einkommen setzte sie ein solches von Fr. 12 186.- gegenüber (Fr. 2031.- x 12 = Fr. 24 372.-, davon 50 % = Fr. 12 186.-). Die Differenz ergibt einen Invaliditätsgrad von 47 %.