Die Invalidenversicherung errechnete unter Berücksichtigung dieser neuen wirtschaftlichen Situation einen Invaliditätsgrad von 56 % und richtete dem Versicherten weiterhin die bisherige Rente aus. Auch anlässlich einer weiteren revisionsweisen Überprüfung vom Mai 1987 kam die Invalidenversicherung auf einen Invaliditätsgrad von 51 % und gewährte gestützt darauf mit Verfügung vom 7. Oktober 1988 weiterhin eine halbe Rente. Im Februar 1990 überprüfte die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Luzern (IVK) den Invaliditätsgrad erneut. Dr. med. X erachtete den Zustand aus medizinischer Sicht als stationär bis sich verschlechternd. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit nach wie vor auf 50 %.