{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-08-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-156_1991-08-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1295", "Checksum": "e75ac05ce4cdd34a7f8ca4ff443d915d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 156", "1991 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.08.1991 S 91 156 (1991 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 1 bis, Art. 41 IVG. Vergleichsbasis bei der Revision einer Härtefallrente. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:43", "Checksum": "a35c42fb542315e7957d80658c0b2da4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.08.1991 S 91 156 (1991 II Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 28 Abs. 1 bis, Art. 41 IVG. Vergleichsbasis bei der Revision einer Härtefallrente. | Invalidenversicherung\n\n Gehör hinsichtlich des angeblich heute gültigen Invaliditätsgrades von 47 % vereitelt. Darf dagegen davon ausgegangen werden, dass als Vergleichsbasis bei einer nächsten Rentenrevision die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. September 1981 herangezogen werden muss, kommt dem jetzt festgestellten Invaliditätsgrad keine massgebende Bedeutung zu. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Damit wird gleichzeitig auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall Anspruch auf eine Härtefallrente hat. Wäre dies nicht der Fall, hätte sich das Verfügungsdispositiv geändert und die vorgenomrnene Revision wäre auch aus diesem Grund materiell zu überprüfen gewesen. Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht - mit der besagten Ausnahme, dass er Anspruch auf eine ordentliche halbe Rente erhebt - bemängelt, ist nicht ersichtlich. Die Ausgleichskasse gibt in ihrer Vernehmlassung die Bestimmungen der Häftefallberechnung zutreffend wieder. Zudem verweist sie darauf, dass die Härtefallberechnung aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Ergänzungsblatt 3 sowie seiner Steuererklärung erfolgt ist. |"}