Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte in ZAK 1990 S. 431 Erw. 3 dazu aus, um so weniger dürfe aus der klar umschriebenen Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 4 AHVG geschlossen werden, was für Erwerbstätige gelte, müsse zwingend auch für die Nichterwerbstätigen Gültigkeit haben. Da sämtliche Sozialleistungen die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussten, seien sie in die Beitragsbemessung miteinzubeziehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse mit Recht die SUVA-Kinderzulagen in die Berechnung des für die Beitragserhebung massgebenden Renteneinkommens einbezogen hat. |