Der Bundesrat ist aber aufgrund von Art. 5 Abs. 4 AHVG befugt, Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen. Art. 10 AHVG betreffend die Beiträge nichterwerbstätiger Versicherter statuiert für die Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens Nichterwerbstätiger indessen keine Ermächtigung zur Beitragsbefreiung bestimmter Arten von Einkommen Nichterwerbstätiger, wie dies in Art. 5 Abs. 4 AHVG für Erwerbstätige vorgesehen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte in ZAK 1990 S. 431 Erw.