6 Abs. 2 lit. f AHVV gehören «Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen gewährt werden», nicht zum beitragspflichtigen Einkommen eines erwerbstätigen Versicherten. Familienzulagen sind zwar ihrem Wesen nach grundsätzlich Erwerbseinkommen. Der Bundesrat ist aber aufgrund von Art. 5 Abs. 4 AHVG befugt, Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen.