Da die AHV die Kinderzulagen mitrechne, müsste der Beschwerdeführer auch auf diesen Beiträge bezahlen. b) Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen handelt es sich um Leistungen, die nicht den Kindern, sondern dem Arbeitnehmer persönlich zustehen (vgl. § 9 Abs. 1 FZG). Es stellt sich daher die Frage, ob diese im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sozialversicherungsrechtlich als dem Versicherten persönlich zustehende Renten zu qualifizieren und als solche in die Beitragsberechnung miteinzubeziehen oder analog den Kinderzulagen eines Erwerbstätigen von der Beitragspflicht auszunehmen sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit.