2b, 1959 S. 436). 2. - a) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Taggeld der SUVA von Fr. 121.- seien die Kinder- und Ausbildungszulagen enthalten. Das Taggeld setze sich aus 13 Monatslöhnen von insgesamt Fr. 50 440.- sowie aus Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 4730.-zusammen. Verdienst und Zulagen von Fr. 55 170.- pro Jahr ergäben pro Tag den Betrag von Fr. 151.15. Davon sei das SUVA-Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 121.- ermittelt worden. Da die AHV die Kinderzulagen mitrechne, müsste der Beschwerdeführer auch auf diesen Beiträge bezahlen.