ausländischen Versicherungseinrichtung Kriegsopfern erbracht werden (ZAK 1985 S. 117). Dagegen werden praxisgemäss die Renten der AHV und der IV bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt (BGE 107 V 69). Ebenfalls sind nach der Praxis ausser acht zu lassen die Unterhaltsbeiträge, die ein geschiedener Ehegatte von seinem Exgatten für die ihm als gesetzlichem Vertreter der ihm zugesprochenen Kinder erhält, soweit sie diesen selber zustehen und für deren Unterhalt verwendet werden müssen, weil gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV nur auf dem dem beitragspflichtigen Nichterwerbstätigen selber zustehenden Einkommen Beiträge geschuldet sind (ZAK 1990 S. 430 Erw. 2b, 1959 S. 436).