Praxis und Rechtsprechung verstehen diesen Begriff jedoch in einem sehr weiten Sinne. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr ob sie zum Unterhalt des Versicherten beitragen, d. h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift von Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 107 V 69, 105 V 243; ZAK 1990 S. 429 Erw. 2 b; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 10.16).