29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskasse ermittelt das Renteneinkommen; sie arbeitet dabei soweit möglich mit den Steuerbehörden des Wohnsitzkantons zusammen (Art. 29 Abs. 5 AHVV). Für die Beitragsfestsetzung gelten im übrigen die Art. 22 bis 27 AHVV (betreffend die Beiträge der Selbständigerwerbenden) sinngemäss (Art. 29 Abs. 4 AHVV; ZAK 1990 S. 432 Erw. 1 b). b) Der Begriff des für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebenden Renteneinkommens wird in Art. 28 AHVV nicht näher umschrieben. Praxis und Rechtsprechung verstehen diesen Begriff jedoch in einem sehr weiten Sinne.