Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich auf dem durchschnittlichen Renteneinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode und auf dem Vermögen berechnet. Die Berechnungsperiode umfasst dabei ordentlicherweise das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode. Für die Vermögensbestimmung gilt als Stichtag in der Regel der erste Januar des der Beitragsperiode vorangehenden Kalenderjahres (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung; sie berücksichtigen dabei die Vorschriften über die direkte Bundessteuer (Art. 29 Abs. 3 AHVV).