28 AHVV konkretisiert den Begriff der sozialen Verhältnisse in dem Sinne, dass die Beiträge aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens, entsprechend einer Verzinsung von 5 Prozent (ZAK 1986 S. 334), berechnet werden müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Regelung stets als verfassungs- und gesetzeskonform erachtet (ZAK 1990 S. 429 Erw. 2a mit Verweisen). Gemäss Art. 29 AHVV wird der Jahresbeitrag Nichterwerbstätiger in der Regel für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich auf dem durchschnittlichen Renteneinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode und auf dem Vermögen berechnet.