Der Monatslohn habe im Jahre 1990 Fr. 3880.- betragen. Bei 13 Mo-natslöhnen ergebe dies einen Jahreslohn von lediglich Fr. 50 440.-. Die AHV-Beiträge seien im übrigen bereits vom Arbeitgeber mit Fr. 195.95 belastet worden. Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 269.- (seit 1. 1. 1990) bis Fr. 8400.- im Jahr. Art. 28 AHVV konkretisiert den Begriff der sozialen Verhältnisse in dem Sinne, dass die Beiträge aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens, entsprechend einer Verzinsung von 5 Prozent (ZAK 1986 S. 334), berechnet werden müssen.