| | Entscheid: | A. - A meldete sich am 13. November 1990 bei der Ausgleichskasse des Kantons Luzern als Nichterwerbstätiger an. Gemäss eigenen Angaben bezieht er ein Taggeld der SUVA von Fr. 121.- und ein weiteres Taggeld von Fr. 30.15. Mit Verfügung vom 18. Januar 1991 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern den persönlichen Sozialversicherungsbeitrag von A für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 auf jährlich Fr. 2184.60 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Sie ging dabei von einem Renteneinkommen von Fr. 55 170.- aus. B. - Gegen diese Verfügung reichte A rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte ihre Aufhebung. Der Monatslohn habe im Jahre 1990 Fr. 3880.- betragen.