{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-06-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-91-128_1991-06-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1291", "Checksum": "4a15336f60748a6a36e1026f29180f23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 91 128", "1991 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.06.1991 S 91 128 (1991 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f; Art. 28, Art. 29 AHVV. Begriff des die sozialen Verhältnisse Nichterwerbstätiger beeinflussenden Renteneinkommens. Dazu gehören auch die Kinder- und Ausbildungszulagen. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:52", "Checksum": "a20cc1d89b790388dbcb2d597ffd6c2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.06.1991 S 91 128 (1991 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f; Art. 28, Art. 29 AHVV. Begriff des die sozialen Verhältnisse Nichterwerbstätiger beeinflussenden Renteneinkommens. Dazu gehören auch die Kinder- und Ausbildungszulagen. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n qualifizieren und als solche in die Beitragsberechnung miteinzubeziehen oder analog den Kinderzulagen eines Erwerbstätigen von der Beitragspflicht auszunehmen sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gehören «Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen gewährt werden», nicht zum beitragspflichtigen Einkommen eines erwerbstätigen Versicherten. Familienzulagen sind zwar ihrem Wesen nach grundsätzlich Erwerbseinkommen. Der Bundesrat ist aber aufgrund von Art. 5 Abs. 4 AHVG befugt, Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen. Art. 10 AHVG betreffend die Beiträge nichterwerbstätiger Versicherter statuiert für die Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens Nichterwerbstätiger indessen keine Ermächtigung zur Beitragsbefreiung bestimmter Arten von Einkommen Nichterwerbstätiger, wie dies in Art. 5 Abs. 4 AHVG für Erwerbstätige vorgesehen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte in ZAK 1990 S. 431 Erw. 3 dazu aus, um so weniger dürfe aus der klar umschriebenen Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 4 AHVG geschlossen werden, was für Erwerbstätige gelte, müsse zwingend auch für die Nichterwerbstätigen Gültigkeit haben. Da sämtliche Sozialleistungen die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussten, seien sie in die Beitragsbemessung miteinzubeziehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse mit Recht die SUVA-Kinderzulagen in die Berechnung des für die Beitragserhebung massgebenden Renteneinkommens einbezogen hat. |"}