Die Leistungspflicht der Konkordia ist jedoch nur für die gegenwärtig laufende Behandlung gegeben und auch dies nur solange, als auch die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 des EDI-Beschlusses erfüllt sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. |