Bei den geschilderten Gegebenheiten rechtfertigt es sich, die Leistungspflicht der Kasse für die methadonunterstützte Langzeitbehandlung im Sinne einer Ausnahme gemäss Ziffer 2.1 in Verbindung mit Ziffer 1.3 Satz 1 zu bejahen, ohne dass die Voraussetzung von zwei Versuchen einer mehrmonatigen Entwöhnungskur gegeben ist, zumal die Erfordernisse gemäss den Ziffern 2.2 bis 3.4 des EDI-Beschlusses offensichtlich ebenfalls erfüllt sind. Die Leistungspflicht der Konkordia ist jedoch nur für die gegenwärtig laufende Behandlung gegeben und auch dies nur solange, als auch die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 des EDI-Beschlusses erfüllt sind.