Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Lehrabschluss des entzugswilligen Beschwerdeführers, der damals bereits etwa 23jährig war, ernsthaft gefährdet gewesen wäre, wenn die Lehre relativ kurze Zeit vor ihrer Beendigung für die Durchführung von Versuchen von mehrmonatigen Entwöhnungskuren hätte unterbrochen werden müssen. Bei den geschilderten Gegebenheiten rechtfertigt es sich, die Leistungspflicht der Kasse für die methadonunterstützte Langzeitbehandlung im Sinne einer Ausnahme gemäss Ziffer