Nach der zweiten Auflage des Methadonberichts («Suchtmittelersatz in der Behandlung Heroinabhängiger in der Schweiz») der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission (Arbeitsgruppe «Methadon» der Subkommission «Drogenfragen») vom August 1989 ist der wissenschaftliche Wert der Methadonbehandlung nicht mehr bestritten. Am 31. August 1989 hat deshalb die Eidgenössische Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung die methadonunterstützte Langzeitbehandlung Heroinabhängiger zur Pflichtleistung der anerkannten Krankenkassen erklärt. Seither hat sich die rechtliche Situation bezüglich der Leistungspflicht bei Methadonbehandlung eben grundlegend geändert.