Völlig unbehelflich ist der Einwand der Kasse, dass die Leistungspflicht der Krankenkassen für Methadonprogramme bis vor kurzem noch umstritten bzw. verneint worden sei, weil die Wissenschaftlichkeit der Massnahme umstritten war (vgl. RKUV 1987 S. 29). Nach der zweiten Auflage des Methadonberichts («Suchtmittelersatz in der Behandlung Heroinabhängiger in der Schweiz») der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission (Arbeitsgruppe «Methadon» der Subkommission «Drogenfragen») vom August 1989 ist der wissenschaftliche Wert der Methadonbehandlung nicht mehr bestritten.