Es versteht sich, dass die Begründetheit von Ausnahmen nicht leichtfertig angenommen werden darf. Indessen kann es in einem konkreten Fall angezeigt, ja sogar geboten sein, unter besonderen Umständen von der schematischen Anwendung der in Ziffer 1 statuierten Voraussetzungen abzuweichen. Wann solche Umstände gegeben sind, lässt sich nicht ein für allemal festlegen, sondern ist fallweise von den zuständigen Instanzen (behandelnder Arzt, Kasse, Richter) zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Konkordia gerät man keineswegs ins Uferlose, wenn in seltenen Ausnahmefällen die Leistungspflicht bejaht wird.