Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, das in einem Fall ohne weitere Begründung, aber mit dem Hinweis auf den in der Vo 9 verankerten EDI-Beschluss die Sache an die Krankenkasse zurückwies zur Abklärung, ob die betreffende Versicherte sich vor der Methadonbehandlung zweimal erfolglos einer mehrmonatigen Entwöhnungsbehandlung unterzogen habe oder ob ein Abweichen von dieser Regel gerechtfertigt sei (Urteil W. vom 5.5.1992). Es versteht sich, dass die Begründetheit von Ausnahmen nicht leichtfertig angenommen werden darf.