gegebenenfalls kann der behandelnde Arzt aber auch eine Erklärung abgeben, warum in einem konkreten Fall von den in den Ziffern 1.1 bis 1.3 statuierten Voraussetzungen abzuweichen ist, wobei eine solche Abweichung auch nicht medizinisch indiziert sein kann. Hätte das EDI die in Ziffer 2.1 erwähnten Ausnahmen auf die HIV-infizierten oder AIDS-kranken Patienten beschränken wollen, dann hätte es dies ausdrücklich durch die Erwähnung von Ziffer 1.3 sagen müssen. Indem es dies unterliess, hat es zu erkennen gegeben, dass die Ausnahmen alle drei Ziffern 1.1 bis 1.3 betreffen können.