Diese drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, verstehen sich nach dem Wortlaut des zweiten Satzes des Ingresses von Ziffer 1 ausdrücklich nur als «Regel». Ziffer 2.1 bezieht sich ausdrücklich auf die ganze Ziffer 1. In Ziffer 2.1 wird die ärztliche Bestätigung verlangt, dass die Voraussetzungen der Ziffern 1.1 bis 1.3 erfüllt sind; gegebenenfalls kann der behandelnde Arzt aber auch eine Erklärung abgeben, warum in einem konkreten Fall von den in den Ziffern 1.1 bis 1.3 statuierten Voraussetzungen abzuweichen ist, wobei eine solche Abweichung auch nicht medizinisch indiziert sein kann.