Demgegenüber ist aufgrund der Systematik der Ziffern 1 und 2.1 folgendes festzustellen: Die Grundvoraussetzung für die Leistungspflicht besteht darin, dass eine Entwöhnungskur keinen Erfolg verspricht (Ziff. 1 Ingress, Satz 1). Diese Annahme rechtfertigt sich unter der dreifachen Voraussetzung, dass der Patient mindestens 20jährig ist, dass seine Opiatabhängigkeit seit mindestens 2 Jahren besteht und dass mindestens zwei Versuche einer mehrmonatigen Entwöhnungsbehandlung erfolglos verlaufen sind (Ziff. 1.1 bis 1.3). Diese drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, verstehen sich nach dem Wortlaut des zweiten Satzes des Ingresses von Ziffer 1 ausdrücklich nur als «Regel».