In Ziffer 2 des Beschlusses werden die formellen Voraussetzungen umschrieben, welche erfüllt sein müssen, dass die Leistungspflicht der Krankenkassen bejaht werden kann. Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall interessiert vor allem die Ziffer 2.1: Der behandelnde Arzt hat dem Vertrauensarzt der Krankenkasse zu bestätigen, «dass die Indikationen nach Ziffer 1 gegeben sind oder warum eine Ausnahme zu machen ist». Nach Auffassung der Konkordia bezieht sich die in Ziffer 2.1 erwähnte Ausnahme lediglich auf die in Ziffer 1.3 genannten HIV-infizierten und AIDS-kranken Patienten. Demgegenüber ist aufgrund der Systematik der Ziffern 1 und 2.1 folgendes festzustellen: