e) zu umfassen. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören einer von ihm bestellten Fachkommission die Leistungen, Arzneimittel und Analysen, die von den Krankenkassen übernommen werden müssen (Art. 12 Abs. 5 und 6 KUVG). Die zur gesetzlichen Pflichtleistung gehörende ärztliche Behandlung umfasst die vom Arzt vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten diagnostischen und therapeutischen Massnahmen. Diese sollen zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 21 Abs. 1 Vo III KUVG).