Mit Verfügung vom 19. Februar 1991 lehnte die Konkordia die Übernahme der Kosten der Methadonbehandlung ab, da bisher keine Entwöhnungsbehandlungen im Sinne der Verordnung 9 des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 18. Dezember 1990 stattgefunden hätten. B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A die Aufhebung der obigen Verfügung und die Übernahme der im Zusammenhang mit seinem Methadonprogramm stehenden Kosten. Die Konkordia beantragt Abweisung der Beschwerde. Da keine einzige Entwöhnungsbehandlung erfolgt sei, könne nicht von einer erwiesenermassen erfolglosen Behandlung im Sinne der Vo 9 gesprochen werden.