| | Entscheid: | A. - A hat seit dem 18. Lebensjahr regelmässig Heroin konsumiert. Seit dem 27. Dezember 1989 ist er im Methadonprogramm. Eine stationäre Behandlung wurde nicht durchgeführt, da der Versicherte vor dem Abschluss seiner Schreinerlehre stand. Im Frühjahr 1990 machte er die Abschlussprüfungen, schaffte jedoch nur den schulischen Teil. Nach einem weiteren Lehrjahr bestand er die Prüfung schliesslich erfolgreich. Mit Verfügung vom 19. Februar 1991 lehnte die Konkordia die Übernahme der Kosten der Methadonbehandlung ab, da bisher keine Entwöhnungsbehandlungen im Sinne der Verordnung 9 des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 18. Dezember 1990 stattgefunden hätten.