Denn das Fehlen eines Hinweises auf die unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Anmeldung vom 4. November 1986 ist eindeutig auf ein unentschuldbares Pflichtversäumnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es gebricht so an den oben beschriebenen Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Geltendmachungs- bzw. Meldefrist. Bei der beschriebenen Situation ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bereits ab 1. Juni 1988 zu bejahen ist. Die Sache ist in diesem Sinn zur Neufestsetzung der Nachforderung der Beschwerdeführerin an die Kasse zurückzuweisen. |