Unter Beachtung des § 14 FZG, welche Bestimmung den Leistungsnachbezug auf 2 Jahre begrenzt, ist somit auf einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1988 zu schliessen. Ein weiter zurückreichender Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin muss dagegen aus der Warte der vorstehenden grundsätzlichen Erörterungen zur Frage von Verwirkungsfristen verneint werden. Denn das Fehlen eines Hinweises auf die unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Anmeldung vom 4. November 1986 ist eindeutig auf ein unentschuldbares Pflichtversäumnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin zurückzuführen.