Dieser Umstand wurde bei der Kasse erst mit der Steuermeldung vom 22. Juni 1990 aktenkundig. Ab jenem Zeitpunkt konnte und musste die seinerzeitige Anmeldung vom 4. November 1986 als dermassen vervollständigt angesehen werden, dass sie zugleich ein - allenfalls verbesserungsbedürftiges - Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin als Unselbständigerwerbende beinhaltete. Unter Beachtung des § 14 FZG, welche Bestimmung den Leistungsnachbezug auf 2 Jahre begrenzt, ist somit auf einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1988 zu schliessen.