In Anwendung der eben angeführten Leitsätze zum ordentlichen Wirkungsbereich von Anmeldungen bei Sozialversicherungsleistungen gilt es in casu festzuhalten, dass die ursprüngliche Anmeldung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 4. November 1986 zum Bezug von Familienzulagen als Selbständigerwerbender einzig deshalb nicht zugleich als alternatives Leistungsgesuch für die Beschwerdeführerin als Unselbständigerwerbende aufgefasst werden musste, weil weder die Anmeldung noch die bezüglichen Unterlagen ausreichende Hinweise auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin enthielten. Dieser Umstand wurde bei der Kasse erst mit der Steuermeldung vom 22. Juni 1990 aktenkundig.