Die Abklärungspflicht der zuständigen Stelle erstreckt sich bei Leistungsgesuchen auf sämtliche mit dem vorgetragenen Sachverhalt und der Aktenlage im Zusammenhang stehenden Leistungen (ZAK 1988 S. 180 Erw. 3b mit weiteren Hinweisen), also nicht bloss auf die vom Leistungsbewerber gerade speziell aufgeführten Leistungen. 4. -