3 und 4 erkannt, dass einer Anmeldung zum Leistungsbezug formell eine grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen ist. Wohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei verspäteter Abklärung rechtserhebliche Tatsachen allenfalls nicht mehr zuverlässig ermitteln liessen. Das wirke sich aber für jene Partei nachteilig aus, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb). c) Die Abklärungspflicht der zuständigen Stelle erstreckt sich bei Leistungsgesuchen auf sämtliche mit dem vorgetragenen Sachverhalt und der Aktenlage im Zusammenhang stehenden Leistungen (ZAK 1988 S. 180 Erw.