Ein bei einer Ausgleichskasse eingereichtes Nachzahlungsbegehren gilt auch für Renten, die zuständigkeitshalber von einer andern Ausgleichskasse auszuzahlen waren (ZAK 1957 S. 74). Diese Bemerkung mag hier deshalb von Belang sein, weil die Luzerner Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende (nichtlandwirtschaftlicher Berufe) getrennte Kassen vorsieht. b) Im Sinne einer eigentlichen Praxisänderung hat die höchstrichterliche Instanz sodann jüngst in BGE 116 V 273 Erw. 3 und 4 erkannt, dass einer Anmeldung zum Leistungsbezug formell eine grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen ist.