3. - Welche Schlussfolgerungen man aus den vorstehenden grundsätzlichen Erörterungen, die die bisherige Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage widerspiegeln, im Blick auf den hier zur Beurteilung stehenden Fall auch immer ziehen mag, so bleibt jedenfalls für eine abschliessende Beurteilung dieser Streitsache auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den Auswirkungen einer Anmeldung zu Leistungen im Bereich der Sozialversicherung hinzuweisen und namentlich folgendes hervorzuheben: a) Ein bei einer Ausgleichskasse eingereichtes Nachzahlungsbegehren gilt auch für Renten, die zuständigkeitshalber von einer andern Ausgleichskasse auszuzahlen waren (ZAK 1957 S. 74).