35 OG und Art. 24 VwVG. Diese Bestimmungen lauten gleichermassen: «Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt» (BGE 108 V 110, 107 V 189ff.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62f.; Urteile L. vom 23. 10. 1990 und H. vom 12. 1. 1990).